Gewässerordnung

Sportfischerverein Ostrachtal e. V.

www.sportfischerostrach.de ● Mail: info@sportfischerostrach.de ● VDSF- Nr.. 12708

Gewässerordnung

 

1. Bewirtschaftung

Die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer erfolgt nach den Beschlüssen der Vorstandschaft unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und den gegenüber den Verpächtern eingegangenen Verpflichtungen.

 

2. Die Ausübung

Die Ausübung des Angelsports in den Vereinsgewässern ist für Mitglieder, Jung- und Gastfischer nur mit einem, von der zuständigen Behörde ausgestelltem, gültigem Jahresfischereischein und dem Erlaubnisschein zum Fischfang des Sportfischervereins Ostrachtal e.V. möglich. Diese Dokumente sind beim Angeln stets mitzuführen und den Kontrollorganen jederzeit, auf Verlangen, vorzuzeigen.

Jungendfischer sind Jugendliche vom 10. bis zum 18. Lebensjahr. Für sie gelten besondere Regelungen für die Ausübung des Angelsports. Jungfischer vom 10. bis zum 16. Lebensjahr müssen im Besitz eines gültigen Jugend-oder Jahresfischereischein sein und dürfen den Angelsport nur in Begleitung eines aktiven Mitgliedes ausüben.

Jugendliche vom 16. bis 18. Lebensjahr dürfen den Angelsport ohne Aufsicht ausüben.

Vollmitglieder dürfen pro Angeltag 2 Tageskarten für Gastfischer erwerben. Diese Gastfischer dürfen nur in Begleitung des jeweiligen Mitgliedes angeln, der die Tageskarte erworben hat. Das Mitglied ist für das Handeln seines Gastes voll verantwortlich.

 

3. Fangzeiten

Am Baggersee 4 und in der Ostrach ist das Angeln 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt.

Der Baggersee 4 ist vom 01.10 bis zum Anfischen des Folgejahres gesperrt.

See 3 ist vom 01.Januar bis zum Anfischen für jegliches Fischfang gesperrt.

See 5 ist ganzjährig befischbar.

See 6 ist ganzjährig gesperrt.

Boot -, und Eisfischen ist verboten!

 

 

4. Zahl der Angelruten

In der Ostrach ist das Angeln mit 1 Angelrute erlaubt. Beim nächtlichen Aalfang sind 2 Angelruten erlaubt.

In den Baggerseen Jettkofen ist es aktiven Mitgliedern und erwachsenen Gastfischern gestattet, mit 2 Handangeln zu angeln.

Jugendfischer sowie jugendliche Gastangler vom 10. bis 18. Lebensjahr fischen mit 1 Handangel.

Das Fischen mit anderen Fanggeräten wie Netzen, Reusen, Treib- und Legangeln, Echolot, Drohnen usw. ist verboten. Eine unbeaufsichtigte Angel gilt als Legangel.

Die Vorstandschaft behält sich das Recht zur Netz- und Elektrofischerei sowie den Einsatz eines Echolotes und Reusen zur Überprüfung des Fischbestandes vor. Ebenso den Einsatz eines Bootes.

 

5. Führung des Erlaubnisscheins

Der Fangtag ist vor Beginn des Fischens mit Kugelschreiber in den Erlaubnisschein einzutragen. Beim Fischen

im See 4 ist zusätzlich der Angeltag im Erlaubnisschein anzukreuzen. Gefangene Fische sind nach Art, Stückzahl, und Gewicht in die Fangliste -vor Verlassen des Gewässers- unter der jeweiligen Seenummer einzutragen. Bei Nichteintragung ist der Kontrolleur verpflichtet einen Vermerk in der Karte anzubringen, zudem

wird der Verstoß in einem separaten Verzeichnis eingetragen. Beim zweiten Verstoß, der auf dem Erlaubnis-schein anzubringen ist, ist der Kontrolleur vor Ort berechtigt den Erlaubnisschein einzuziehen. Werden im Verzeichnis für die Dauer von fünf Kalenderjahren zwei Verstöße eingetragen, entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss über einen temporären oder dauerhaften Entzug der Angelerlaubnis. Regelmäßig führt ein zweiter Verstoß zumindest zu einem temporären Entzug der Angelerlaubnis. Die zeitliche Dauer, bis hin zu einem dauerhaften Entzug ist abhängig von der Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Betroffenen dazu. Der Erlaubnisschein ist spätestens am 05. Januar des folgenden Jahres abzugeben. Ab dem 06. Januar wird eine Säumnisgebühr von 25,00 € bei Erwachsenen und 10,00 € bei Jugendlichen eingezogen. Anspruch auf einen neuen Erlaubnisschein besteht nur bei rechtzeitiger Abgabe des alten Erlaubnisscheines, bei säumiger Rückgabe entscheidet über Ausnahmen davon der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

 

6. Fangbegrenzung pro Angeltag

Der Fischfang sollte grundsätzlich maßvoll betrieben werden. Es gelten die im Erlaubnisschein aufgeführten Fangbegrenzungen. Alle gefangenen Fische müssen einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden und dürfen nicht verkauft werden. Pro Angeltag dürfen höchstens 4 Fische gefangen werden – ausgenommen Köderfische, Barsche, Welse und Aale. Der Fang von 2 Salmoniden ist zugleich Tageshöchstfangmenge für beide Gewässer.

(Baggerseen und Ostrach). Krebse und Muscheln sind ganzjährig geschützt

 

7. Schonzeiten und Mindestmaße

Es gelten, vorbehaltlich anderer Beschlüsse der Vorstandschaft, die gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind auf der Erlaubnisschein ausgedruckt.

 

 Bitte wenden

 

8. Köder

Erlaubt sind alle Köder, ausgenommen solche, die nach dem Tier- und Naturschutzgesetz verboten sind.

Das Mitbringen von Köderfischen aus fremden Gewässern ist strengstens verboten und führt zum sofortigen Entzug der Erlaubnisschein! Zum Fischfang dürfen nur tote Köderfische verwendet werden, die aus unseren Baggerseen gefangen worden sind. Es ist verboten, Köderfische lebend vom Gewässer mitzunehmen.

 

9. Natur-. Tier- und Umweltschutz

Die Gesetze zum Natur-, Tier-, und Umweltschutz sind zu beachten. Der Angelplatz ist stets sauber zu halten! Das bewiesene Zurücklassen von Unrat wird mit einem Bußgeld von 50,00 € belegt, und kann im Wiederholungsfall zum Einzug des Erlaubnisschein führen.

Die Beseitigung oder Reduzierung von Wasser- und Uferpflanzen sowie das Anlegen von neuen Angelplätzen ist verboten. Gewässerverunreinigungen oder Fischsterben sind unverzüglich dem Gewässerwart oder dem 1. Vor-stand zu melden. Dies gilt auch, wenn kranke, verletzte oder abnorme Fische gefangen werden. Solche Fische sind (möglichst lebend) und unverzüglich dem Gewässerwart zu übergeben.

 

10. Hege und Pflege

Untermassig gefangene Fische sind so schonend wie möglich zu behandeln und unverzüglich (mit nassen Händen) ins Wasser zurückzusetzen, sofern diese noch lebensfähig sind! Nicht mehr lebensfähige, untermassige Fische sind sofort waidgerecht zu töten und in den Erlaubnisschein einzutragen. Hakenlöser, Fischtöter und Kescher sind stets mitzuführen. Es darf nur einwandfreies, für den entsprechenden Fang geeignetes Angelgerät verwendet werden.

Werden Fische am Gewässer ausgenommen, so sind die Innereien ordnungsgemäß zu entsorgen (vergraben oder mitnehmen). Keinesfalls Fische oder Schlachtabfälle ins Gewässer werfen, auch nicht in den aufgestellten Müllbehältern entsorgen.

 

11. Kontrollen

Polizeibeamte, Sicherheitsdienst die Kontrolleure des Vereins, aber auch alle aktiven Mitglieder sind berechtigt Kontrollen durchzuführen. Dem Kontrollierenden sind der Fang, die Fanggeräte der Jahresfischereischein und der Erlaubnisscheins vorzuzeigen und auf Verlangen gegebenenfalls auszuhändigen.

 

12. Wiesen und Felder

Die Ostrach: Diese dürfen am Gewässer nach dem Uferbegehungsrecht nur bis 2 m von der Uferkante aus be-treten werden. Das Befahren von Wiesen und Äckern ist streng verboten. Im Interesse eines guten Verhältnisses mit der Gemeinde und den Grundstückseigentümern wird größtmögliche Schonung der Ufergrundstücke erwartet. Die Sauberhaltung der Uferstrecke ist Pflicht eines jeden Anglers. Die ausgewiesenen Schutzzonen sind generell für die Befischung gesperrt. Ebenso sind die Fischwassergrenzen im oberen und unteren Bereich des Baches einzuhalten.

Die Baggerseen: Das Betreten der Werksanlagen an den Baggerseen und der Materialhalden ist verboten. Der Kiesabbau darf durch die Ausübung der Fischerei nicht beeinträchtigt werden. Steilwände und Abbruchkanten sind zu meiden. Eine Haftung übernimmt weder der Werksbesitzer noch der Sportfischerverein Ostrachtal e.V. Schongebiete sind grundsätzlich nicht zu befischen.

 

13. Verhalten am Wasser

Die Angler haben sich bei der Ausübung der Fischerei untereinander kameradschaftlich zu verhalten. Die Angelplätze sind so zu wählen, dass eine gegenseitige Behinderung unterbleibt. Wilde Lagerfeuerstätten sind zu unterlassen.

 

14. Baden am Gewässer

Das Baden in den Baggerseen wird nur am ausgewiesenen Gemeinde-eigenem Badeplatz geduldet. Die Angler sind angehalten, dass das unbefugte Baden an anderen Stellen unterbleibt! Haftungsrisiko!

 

15. Parken

Das Parken ist nur auf den zugewiesenen Abstellplätzen erlaubt. Den Anordnungen der Kontrolleure und der Geschäftsleitung des Kieswerkes ist Folge zu leisten. Das Fahren mit Auto, zweiräderigen, motorisierten Fahrzeugen zu den Angelplätzen ist verboten.

 

16. Veranstaltungen

Während den Vereinsveranstaltungen sind alle Gewässer für Tageskartenangler gesperrt.

Bei Veranstaltung des Vereines (Fischerfest, Herbstfest und Kameradschaftsfischen) sind alle Gewässer ganztägig gesperrt.

Nach Ende der Arbeitseinsätze sind alle Gewässer wieder befischbar.

 

17. Arbeitseinsätze

Alle Mitglieder sind angehalten, an einem gemeinsamen Arbeitseinsatz (4 Stunden a´ 25,00 € pro Jahr) teilzunehmen. Ansonsten werden im Folgejahr 100,00 € eingezogen.

 

18. Verstöße

Verstöße gegen die Gewässerordnung oder deren Missachtung werden gemäß der Satzung geahndet. Die Vorstandschaft kann den Erlaubnisschein einziehen und den Ausschluss aus dem Verein veranlassen.

 

Mit Ausgabe dieser Gewässerordnung verlieren alle vorhergehenden Gewässerordnungen ihre Gültigkeit.

 

Ostrach, im November 2024                                                                                                                   SPORTFISCHEREIVEREIN OSTRACHTAL e.V.